Ausbildung zum Fluglehrer

Die Ausbildung zum Fluglehrer ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die Sie nachfolgend kennenlernen können:

Im Folgenden sind die Grundvoraussetzungen, oftmals auch unter dem englischen Begriff „pre-entry requirements“ angeführt. Diese muss ein Pilot nach JAR-FCL, Abschnitt H – Lehrberechtigungen (Flugzeug) als einheitlich festgelegtes Minimum für die Fluglehrerausbildung FI(A) erfüllen:

Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)) muss der Bewerber gemäß JAR-FCL:  [JAR-FCL 1.335 (2009), S. 139]

    1. mindestens im Besitz einer CPL(A) sein oder mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen nachweisen, davon als Inhaber einer PPL(A) mindestens 150 Flugstunden als verantwortlicher Pilot,
    2. die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL(A)  gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erfüllen,
    3. mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk nachweisen, von denen mindestens fünf Stunden während der letzten sechs Monate vor der Auswahlprüfung durchgeführt werden müssen,
    4. auch mindestens zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug erhalten haben, von denen höchstens fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT durchgeführt werden dürfen,
    5. mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot nachweisen. Dies muss einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM) sein, bei dem Landungen auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind und
    6. während der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung eine besondere Auswahlprüfung mit einem gemäß JAR-FCL 1.330(f) qualifizierten FI(A) abgelegt haben. Diese muss basierend auf der Befähigungsprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 sein. Bei dieser praktischen Prüfung wird die Fähigkeit des Bewerbers zur Teilnahme am Ausbildungslehrgang beurteilt.

Fachliche Voraussetzung für die Ausbildung zum Fluglehrer

Summarisch gesagt, bilden nach FTOnline Aviation GmbH [Vgl. FTOnline Aviation GmbH  (2012), S. 2] folgende Punkte die fachlichen Voraussetzungen für FI(A):Fluglehrer

    1. eine fliegerärztliche Tauglichkeit (Class 1),
    2. einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis,
    3. Mindestalter von 18. Jahren,
    4. Halter einer Berufspilotenlizenz CPL(A) oder PPL(A) unter Erfüllung der Voraussetzung zum Erwerb eines CPL(A),
    5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis AFZ,
    6. mindestens 200 Flugstunden, wobei mindestens 150 Flugstunden als PIC nachzuweisen sind.

Quelle: Studienarbeit Marian Eder, Gaaden, Studierender an der htw saar