Fluggastrechte in der Luftfahrt

Die Fluggastrechte sind in der Luftfahrt klar geregelt. In Deutschland wird das nationale Recht für Flugpassagiere im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt. Im zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes wird die „Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung“ wird in den Paragrafen 44 bis 52 geregelt.[1] Jedoch wird hier einschränkend festgelegt, dass internationales Recht durch das Montrealer Übereinkommen (MÜ) und europäisches Recht durch EG-Verordnungen des Europäischen Parlaments und Rates vorrangig anzuwenden sind.

Flugticket und Beförderungsbedingungen

Mit dem Kauf eines Flugtickets schließt der Passagier ein Luftbeförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft (dem Luftfrachtführer). Er verpflichtet sich, ein Entgelt zu zahlen und erhält dafür den Transport seiner selbst und seines Gepäcks.

Gesetzliche Grundlagen hierfür sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. § 631 ff. regeln die Rechte und Pflichten von Unternehmen (in diesem Falle die Fluggesellschaft) und Besteller (hier der Passagier).[2]

Mit dem Kauf stimmt der Passagier den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) zu. Diese dürfen die dem Passagier zustehende Rechte aus dem MÜ und der Fluggastrechte-Verordnung nicht einschränken. Außerdem müssen die gültigen deutschen Rechtsnormen nach § 305 bis 310 BGB eingehalten werden.[3] In den ABB werden Rechte und Pflichten in schriftlicher Form festgehalten. Beispielsweise weist die Lufthansa in ihren ABB auf ihr Recht hin, die Buchung des Passagiers zu streichen, sofern er sich nicht zur angegeben Meldeschlusszeit am Flughafen einfindet, ebenso wenn die Einsteigezeit am Gate verpasst wird.[4]

Europäisches Recht – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zum Fluggastrecht

Entstehung und Definition der Fluggastrechte

Frühere Regelungen zu den Fluggastrechten räumten Passagieren nur sehr beschränkte Rechte ein. Die Verordnung (VO) 295/91 beispielsweise bezog sich ausschließlich auf Linienflüge und zog nur eine Nichtbeförderung wegen Überbuchung in Betracht. Der Notwendigkeit umfassenderer Regelungen und erweitertem Anwendungsbereich zur Stärkung der Passagierrechte sollte Genüge getan werden. Die Ablösung der o.g. Verordnung erfolgte nach der Jahrtausendwende.

Im Jahre 2004 erließ das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die am 17. Februar 2005 in Kraft trat. Unter Anderem werden folgende Gründe für der Erlass genannt:

  • Sicherstellung eines „hohen Schutzniveaus für Fluggäste“ und der Verbraucherschutzrechte[5]
  • Festlegung von Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen der Passagiere gegen die Fluggesellschaft bei Unannehmlichkeiten durch Flugunregelmäßigkeiten wie „Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung“[6]
  • Stärkung der Fluggastrechte und Harmonisierung der Bedingungen im Umfeld der liberalen Marktwirtschaft unter der die Luftfahrtgesellschaften miteinander konkurrieren[7]

Anwendbarkeit der Fluggastrechte

Die Verordnung gilt für alle Flüge, für die ein Entgelt entrichtet wurde; Linien- und Charterfluggesellschaften sind, ebenso wie Low-Cost-Airlines, an die Regelungen gebunden.[8] Auch Bonusflüge, z.B. aus Kundenbindungsprogrammen wie Miles & More der Lufthansa, sowie Flüge innerhalb einer Pauschalreise sind eingeschlossen. Die Verordnung (VO) gilt „unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“[9], ausgenommen der Flughafen von Gibraltar.[10]

Artikel 3 der FluggastrechteVO besagt:

Diese Verordnung gilt

  1. a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
  2. b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.[11]

Bedeutung der Fluggastrechte-Verordnung

Das bedeutet, die Fluggastrechte-Verordnung muss angewandt werden, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • Flug von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat, unabhängig des Herkunftslandes der durchführenden Fluggesellschaft
  • Flug mit Abflughafen innerhalb der Mitgliedsstaaten und Ziel außerhalb der Mitgliedsstaaten, unabhängig des Herkunftslandes der durchführenden Fluggesellschaft
  • Flug mit Abflughafen außerhalb der Mitgliedsstaaten und Ziel innerhalb der Mitgliedsstaaten, aber nur wenn die durchführende Fluggesellschaft aus der EU stammt und nur wenn nicht bereits Leistungen nach dem Recht des Abfluglandes zugestanden wurden

Hin- und Rückflug sind gesondert voneinander zu betrachten und auf die Anwendbarkeit der VO zu überprüfen, auch wenn sie gemeinsam gebucht wurden. Hierzu gab es ein Urteil vom Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Jahr 2008 (Aktenzeichen: C‑173/07, Rechtssache Emirates/Schenkel). Das bedeutet, auch wenn der Hinflug innerhalb der EU gestartet ist, gibt es keine Ansprüche nach FluggastrechteVO bei einer Unregelmäßigkeit auf dem Rückflug, wenn die Fluggesellschaft nicht aus der EU stammt.

Anspruch bei Verstoß gegen die Fluggastrechte

Ansprüche eines Flugpassagiers können nur gegen die „ausführende Fluggesellschaft“ geltend gemacht werden. Diese steht mir dem Gast in einer „Vertragsbeziehung“[12] und führt den Flug durch „unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.“[13] Im Falle eines sogenannten Wet-Lease (Mieten eines Flugzeuges mit Besatzung von einer anderen Fluggesellschaft zur Durchführung des Fluges) bleibt also trotzdem die ursprüngliche Fluggesellschaft der Anspruchsgegner, da diese den Flug operationell geplant hat und dafür verantwortlich ist. Hierzu gab es ebenfalls noch ein klärendes Urteil des EuGHs (Aktenzeichen C-532/17), dass die Auslegung der o.g. Artikel festgestellt hat.

Kategorien der Unregelmäßigkeiten und resultierende Ansprüche/Leistungen

Nichtbeförderung von einzelnen Fluggästen

Wenn absehbar ist, dass eine gewisse Anzahl von Gästen nicht befördert werden kann (beispielsweise durch Überbuchung des Fluges oder andere betriebliche Gründe), so muss die Fluggesellschaft zunächst versuchen, Freiwillige zu finden. Die Freiwilligen erhalten Leistungen vom Unternehmen, die abzusprechen sind. Zusätzlich sind Unterstützungsleistungen zu erbringen, die in Artikel 8 der FluggastrechteVO festgeschrieben sind. Diese beinhalten wahlweise Erstattung des gezahlten Ticketpreises, ein Rückflug zum Abflugort oder eine anderweitige Beförderung zu Zielort sobald möglich.[14] Sollten sich allerdings nicht ausreichend Freiwillige finden, so ist es der Fluggesellschaft möglich, Passagiere auch gegen ihren Willen nicht zu befördern. Dann werden allerdings nicht nur die o.g. Unterstützungsleistungen fällig, sondern zusätzlich die Ausgleichsleistungen aus Artikel 7, siehe 2.3.4.[15]

Ihr Recht bei der Annullierung eines Flugs

Bei Annullierung des Fluges haben betroffene Passagiere „Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderungsleistung“ (Artikel 8, siehe oben), sowie „Anspruch auf Betreuungsleistungen“ in Form von Nahrung und Getränken, Kommunikationsmöglichkeiten, sowie Übernachtung im Hotel mit eventuellem Transport, falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag stattfindet.

Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 stehen den Fluggästen ebenfalls zu und können nur vermieden werden, sofern die Passagiere rechtzeitig, nach festgelegten Fristen, informiert werden und sie ggf. eine alternative Beförderung angeboten bekommen oder wenn außergewöhnliche Umstände für die Annullierung vorlagen.[16] 

Es gibt Spezialisten, die sich für Sie für Ihre Ausgleichsleistungen einsetzen, die Ihnen zustehen.

Fluggastrecht bei Verspätung

Bei einer Verspätung vor dem Ablfug stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen wie Nahrung und Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten sowie Übernachtung im Hotel mit eventuellem Transport zu, falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag stattfindet. Sollte sich der Abflug um mehr als 5 Stunden verzögern, kann der Passagier die Erstattung seines gezahlten Ticketpreises einfordern. Die vorgenannten Regelungen gelten für folgende Abflugverspätungen (Distanzen werden nach Großkreismethode berechnet):

  • Verspätung ≥ 2 h für Flüge mit Distanz ≤ 1500 km
  • Verspätung ≥ 3h für Flüge mit Distanz > 1500 km innerhalb der EU und alle anderen Flüge mit Distanz 1500-3500 km
  • Bei Flügen, die nicht unter die anderen beiden Punkte fallen bei einer Verspätung ≥ 4h

In der ursprünglichen Verfassung der FluggastrechteVO wurden nur Ansprüche aus einer Abflugverspätung definiert. Der EuGH entschied jedoch 2009 (Rechtsfällen C-402/07 Sturgeon/Condor und C-432/07 Böck und Lepuschitz/Air France), dass Passagieren bei Ankunftsverspätungen von mindestens 3 Stunden ebenfalls die Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 zustehen. Dies gilt sogar unabhängig von der Flugdistanz.  

Auf dieser Grundlage hat die Kommission 2016 Leitlinien für die Auslegung der Verordnung veröffentlicht und den Anspruch nach Artikel 7 bekräftigt, im Sinne der Gleichbehandlung mit von Annullierung betroffenen Flugpassagieren.[17] Die Fluggesellschaft kann sich nur entlasten, wenn sie außergewöhnliche, nicht beherrschbare Umstände geltend machen kann. Welche diese sind, kann in Artikel 5. der Leitlinien für die Auslegung der VO nachgelesen werden. Diese sind allerdings nur Empfehlungen und nicht bindend.

Höhe des Ausgleichsanspruchs für Fluggäste

Festgelegt sind Ausgleichszahlungen nach folgenden Bedingungen:

  • 250 € für Flüge mit Distanz ≤ 1500 km
  • 400 € für Flüge mit Distanz > 1500 km innerhalb der EU und alle anderen Flüge mit Distanz 1500-3500 km
  • 600 € bei Flügen, die nicht unter die anderen beiden Punkte fallen, also mit Distanz > 3500 km Abflugs- bzw. Zielflughafen außerhalb der EU

Diese Ausgleichszahlungen dürfen um 50 % gekürzt werden, sofern ein Alternativflug angeboten wird, mit dem die Ankunftsverspätung auf 2, 3, oder 4 Stunden (je nach o.a. Bedingung) reduziert wird.

Aviation Business Fluggastrechte und Entschädigung

Internationales Recht – das Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Als ursprüngliche Basis des MÜ ist das Warschauer Abkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmern für Tod und Körperverletzung von 1929 zu nennen. Da dies mittlerweile längst nicht mehr ausreichend war und der Ruf nach Vereinheitlichung und Aktualisierung laut wurde, sollte ein neues Abkommen her. Die Mitgliedsstaaten der International Civil Aviation Authority (ICAO) haben 1999 jenes Abkommen unterzeichnet. Es wurde sodann durch Beschluss des Rates im Jahr 2001 auch auf europäischer Ebene ratifiziert und wird seit 2004 angewandt. Die Verbraucherinteressen sollen geschützt werden und im Schadensfall eine angemessene Entschädigung erhalten. Das Abkommen gilt für internationale Beförderungen in einem Luftfahrzeug gegen Entgelt.[18]

Ein Luftfrachtführer hat u.a. zu haften bei:

  • „Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck“[19]
  • Verspätung[20]

Es gibt festgelegte Höchstbeträge, die unabhängig vom Verschulden sind. Ist hingegen ein Verschulden nachweisbar, muss auch über diese Grenzen hinaus gehaftet werden.

Fazit zur Fluggastrechte-Verordnung

Die vorherigen Abschnitte geben Ihnen einen Überblick über die Menge an Gesetzesgrundlagen, die im Falle von Unregelmäßigkeiten zu beachten sind. Da die FluggastrechteVO bereits seit 2004 nicht mehr überarbeitet wurde, ergeben sich viele Gesetzeslücken. Beispielsweise sind die Gründe zur Entlastung bei Verspätung nicht genau definiert, und die Leitlinien von 2016 sind nicht bindend. Da bei der Vielzahl an Verspätungen oftmals das Verschulden bzw. die Beherrschbarkeit durch die Airline in Frage gestellt wird, kommt es zu einer Fülle an Gerichtsurteilen; für die Fluggesellschaften kaum noch berechenbar und vor allem bezahlbar. Die zu leistenden Pauschalen übersteigen die Ticketpreise oft bei weitem. Sie stehen in keinem Verhältnis zueinander, wie es beispielsweise bei der Bahn der Fall ist. Hier wird, je nach Verspätung, der Ticketpreis anteilig oder vollständig erstattet. Es besteht also dringender Reformierungsbedarf an der FluggastrechteVO, mit genauer Definition von außergewöhnlichen Umständen und Anpassung der Ausgleichszahlungen.

Hinweis: Der vorangehende Text wurde von Gina Pahl, Studierende im berufsbegleitenden Studiengang Aviation Business an der htw saar erarbeitet.

Zusammenfassung der Fluggastrechte

Die Fluggastrechte sind in der Europäischen Union (EU) eindeutig gesetzlich geregelt. Dennoch gibt es immer wieder Airlines, die Fluggastrechte zunächst ignorieren, insbesondere bei Verspätungen und Annulierungen.

Entschädigungen für Fluggäste

In diesen Fällen stehen den Fluggästen nämlich teilweise erhebliche (finanzielle) Entschädigungen zu. Dazu zählen nicht nur die Verpflegung vor Ort oder die Unterbringung in einem Hotel. Letztere kommt natürlich nur dann in Frage, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verschoben wird. Auch Geldzahlungen von teilweise mehreren Hundert Euro als Schadenersatz können gerechtfertigt sein.

Fluggastrechte Höhe der Entschädigung

Aufgrund dieser stattlichen Kosten ignorieren Fluglinien die Fluggastrechte immer wieder. Dann haben die betroffenen Kunden die Möglichkeit, ihre Rechte einzuklagen. Es gibt aber zunehmend Organisationen, die sich gegen Provision darum bemühen, die Rechte umzusetzen. Meist muss die Provision nur im Erfolgsfall gezahlt werden. Dann macht sie in der Regel etwa 25% der Entschädigung aus, die erfolgreich einklagbar war. Bei einem Anspruch von nicht selten 400 Euro bedeutet das immer noch, dass Sie in diesen Fällen nach Abzug der 100 Euro für die Kanzlei 300 Euro selbst behalten können. Natürlich können Sie auch höhere Entschädigungen erzielen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie einen höheren Schaden durch die Verspätung haben.

Buchtipp zum Thema Fluggastrechte

Ein sehr gutes Buch, dass dieses Thema beinhaltet, kommt von Chris Falkner: Das Buch beinhaltet so wichtige Fragen wie zum Beispiel:

  • Welche Fluggast-Rechte habe ich?
  • Wie bekomme ich die Ticketkosten für einen stornierten Flug zurück?
  • Welche Ausnahmen sind dabei zu beachten?
  • Wie stelle ich meine Forderungen?
  • Und wie sieht ein Beschwerdeschreiben aus?
  • Wie lege ich einen Widerspruch bei der Airline ein?
  • Gibt es Beispielfälle?
  • Was sollte ich im Wiederholungsfalle am besten tun?
  • An wen kann ich mich zusätzlich wenden?

Diese und andere Fragen rund ums Fliegen werden auf knapp 120 Seiten im Buch AIRLINES – Reklamation bei Flugreisen, Fluggastrechte und Spartipps: Entschädigung bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung (Amazon-Link) anschaulich beschrieben. Auf jeden Fall sollten Sie Ihre Rechte wahrnehmen, wenn es auch bei Ihnen zu einer maßgeblichen Verspätung oder gar einem Flugausfall gekommen ist.

Quellenverzeichnis zu den Fluggastrechten

(1) https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html, abgerufen am 1.1.2020

(2) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html, abgerufen am 1.1.2020

(3) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html, abgerufen am 2.1.2020

(4) https://www.lufthansa.com/content/dam/lh/documents/common/terms-and-conditions/terms-of-service/abb_05_2018.pdf, abgerufen am 2.1.2020

(5) bis (16): https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/Rechtsvorschriften/ VO_261_2004.pdf;jsessionid=84059D1DBD57D54AB8D851ADDA299D1D.live21302?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 4.1.2020

(17) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 52016XC0615(01)&from=DE, abgerufen am 6.1.2020

(18) bis (20): https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2005/4395.pdf, abgerufen am 8.1.2020